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Statuten des ACT-Trägervereins Kompetenzzentrum Umwelt- und Energietechnologie

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Kompetenzzentrum Umwelt- und Energietechnologie“. Er hat seinen Sitz in Mödling und erstreckt seine Wirkungsbereiche auf ganz Österreich. Seine Tätigkeit erstreckt sich weltweit. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Er bezweckt die wissenschaftliche Untersuchung, Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, die zur Forcierung der Entwicklung, Anwendung, Diffusion und des Exports von Umwelt- und Energietechnologien sowie zugehöriger Dienstleistungen und zu einer volkswirtschaftlich optimalen, nachhaltigen Bereitstellung oder Nutzung erneuerbarer und nichterneuerbarer Ressourcen führen können. Insbesondere ist die Unterstützung der Umsetzung innovativer saubere Technologien und ressourceneffizienter Systeme bezweckt. Ebenso soll der Verein an nationalen und internationalen Bemühungen, sowie an einschlägigen Forschungsvorhaben, die im Sinne des Vereinszwecks sind, auch in Kooperation mit anderen Institutionen, teilnehmen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
  1. Qualifikationsmaßnahmen zu Umwelt- und Energietechnik insbesondere zu den Bereichen Technologie, Management, Innovation und Internationalisierung.
  2. Informationsmaßnahmen zu Umwelt- und Energietechnik, insbesondere Organisation von Wissens- und Know-How-Transfer sowie Durchführung von einschlägigen Veranstaltungen wie Workshops, Symposien, Exkursionen oder sonstigen Veranstaltungen im In- und Ausland einschließlich der Sammlung und Dokumentation von Grundlagenwissen im eigenen Bereich oder in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Fachinstitutionen.
  3. Vernetzung österreichischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen im Bereich Umwelt- und Energietechnologie sowie Kontakt und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachleuten, Unternehmen, Institutionen und Forschungseinrichtungen.
  4. Forcierung der Entwicklung, Anwendung, Diffusion und Vermarktung von Umwelt- und Energietechnologien sowie zugehöriger Dienstleistungen.
  5. Zu den Zielgruppen der Aufgaben a. – .d. gehören Anbieter und Anwender von Umwelt- und Energietechniken
  6. Mitwirkung an EU-Projekten, die zu den Aufgaben a. – d. passen.
Der Verein geht in seiner Tätigkeit nach dem Prinzip der Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit vor. Der Verein nimmt keine Aufgaben im Bereich der Interessensvertretung wahr und nimmt darauf Bedacht, in seinen Arbeiten Doppelgleisigkeiten zu den Aktivitäten der Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich zu vermeiden. Die Ergebnisse seiner Arbeit kommen der Allgemeinheit zu Gute.
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die Geldmittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, werden aufgebracht durch:
  1. Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung beschlossen. Sie sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge dürfen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern eine derartige Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (z. B. entsprechend der Finanzkraft der Mitglieder).
  2. Zuwendungen.
  3. Kostenersätze für die Durchführung von und Mitwirkung an Projekten, die dem ideellen Zweck des Vereines nützlich sind, sowie sonstige Kostenersätze für damit verbundene Nebentätigkeiten.
  4. Sponsoreinnahmen und Spenden.
  5.  Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1.Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2.Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, welche die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten in vollem Umfang haben, insbesondere das Stimmrecht in der Generalversammlung. Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts werden. Der Bund und die Wirtschaftskammer Österreich sind jedenfalls ordentliche Mitglieder des Vereines.
3.Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, welche den Vereinszweck fördern und welche die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten haben, ausgenommen das Stimmrecht in der Generalversammlung.
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1.Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2.Ordentliche Mitglieder nehmen an der Arbeit in den Vereinsorganen durch ihre von Gesetz oder Satzung in erster Linie vorgesehenen Vertreter oder einen persönlich namhaft gemachten Vertreter teil. Für den Bund nimmt an der Arbeit in den Vereinsorganen der mit der Führung der Angelegenheiten des Umweltschutzes betraute Bundesminister teil, wobei die Vertretung auch durch einen von diesem schriftlich namhaft gemachten Vertreter zulässig ist. Für die Wirtschaftskammer Österreich nimmt an der Arbeit in den Vereinsorganen der mit der Führung dieser Angelegenheiten betraute Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich teil, wobei die Vertretung auch durch einen von diesem schriftlich namhaft gemachten Vertreter zulässig ist.
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt: Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist zum Ende jeden Kalenderjahres möglich, doch muss dies der Geschäftsführung schriftlich spätestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  2. Ausschluss: Der Ausschluss aus dem Verein kann auf einvernehmlich zu beschließenden Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung wegen statutenwidrigen Verhaltens ausgesprochen werden und ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
  3. Wegfall der Rechtspersönlichkeit oder Tod
  4. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Alle Mitglieder haben - unbeschadet sonstiger sich aus den Statuten ergebenden Rechte - jedenfalls das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt.
Für den Bund wird das Stimmrecht durch den mit der Führung der Angelegenheiten des Umweltschutzes betrauten Bundesminister wahrgenommen. Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht gemäß Art. 9 Abs. 4 der Statuten auch übertragen werden. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben das Recht auf Zugang zu den Publikationen, zur Website und zur Bibliothek.
Pflichten:
Alle Mitglieder haben bestmöglich die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß zu entrichten.
Alle Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins oder der Erreichung seines Zwecks schaden könnte.
Alle Mitglieder haben den Vereinsstatuten sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.
 
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführer
  4. Rechnungsprüfer
  5. das Schiedsgericht
 
§ 9: Generalversammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn:
    1. dies vom Vorstand oder
    2. von der ordentlichen Generalversammlung oder vom gerichtlichen Kurator beschlossen oder
    3. ihre Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt wird oder
    4. die Rechnungsprüfer dies verlangen.
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens vom Präsidenten einzuberufen.
  1. Sowohl bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die vorgesehene Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsführung einzureichen und von dieser unverzüglich an die Teilnahmeberechtigten weiterzuleiten. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  2. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt; die Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Dieser Absatz findet im Falle des §17 Abs. 1 keine Anwendung.
  4. Für Beschlüsse ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Statutenänderungen oder dann, wenn über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist, bedarf es einer vier Fünftel Mehrheit.
    Auf Verlangen von mindestens einem Drittel ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet aber bei Stimmengleichheit.
  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der erste Vizepräsident oder im Falle dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
  6. Über den Ablauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen; es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
  7. An der Generalversammlung nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil; im Übrigen kann das Präsidium weitere Personen einladen, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres und über den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführers sowie über den Antrag auf Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers.
  2. Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer und des Ersatzprüfers.
  3. Beschlussfassung über die vom Präsidium und vom Vorstand vorgelegten Anträge.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
  5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  6. Beschlussfassung über Gründung bzw. Erwerb oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft auf einhelligen Vorschlag des Präsidiums des Vorstands.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
§ 11: Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal fünfzehn Mitgliedern.
2.Dem Vorstand gehören an:
a. Die drei Mitglieder des Präsidiums: Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem mit der Führung der Angelegenheiten des Umweltschutzes betrauten Bundesminister als Präsidenten sowie einem weiteren von ihm benannten Vertreter und dem mit der Führung dieser Angelegenheiten betraute Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich. Zur konstitutiven Sitzung des Präsidiums lädt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein.
b. Die übrigen Vorstandsmitglieder: Sie werden aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder vom Präsidium vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt.
3.Das Präsidium wird vom Präsidenten bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter schriftlich einberufen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse werden nur bei Anwesenheit aller Präsidiumsmitglieder oder im Wege eines Rundlaufbeschlusses gefasst.
4.Das Präsidium und der Vorstand werden vom Präsidenten oder in seinem Auftrag von einem seiner Vizepräsidenten oder einem Bevollmächtigten geleitet und haben regelmäßig Sitzungen abzuhalten.
5.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle für den Rest der Funktionsdauer über Vorschlag des Präsidiums ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren., die Kooptierung ist nachträglich der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6.Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
7.Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstands. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
8.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.
9.Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Präsidiums und des Vorstands genügt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit.
10. Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstands binnen acht Tagen erfolgen.
11. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen; es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
12. An den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstands nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil; im Übrigen kann der Präsident weitere Personen einladen, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
§ 12: Aufgaben des Vorstands
a.Das Präsidium des Vorstands bestellt, beaufsichtigt und entlässt den Geschäftsführer und ist dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt. Bei Bestellung und Abberufung wird die einhellige Zustimmung der anwesenden Präsidiumsmitglieder angestrebt. Dem Präsidium obliegt die Überprüfung und Beratung des Geschäftsführers hinsichtlich der Erfüllung und Durchführung des vom Vorstand jeweils beschlossenen Jahresarbeitsprogramms; desgleichen die Überprüfung der Einhaltung des Jahresbudgets. Das Präsidium entscheidet über Angelegenheiten, welche die Befugnisse des Geschäftsführers überschreiten.
b.Das Präsidium des Vorstands schlägt der Generalversammlung die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge vor, dieser Beschluss bedarf im Präsidium der einhelligen Zustimmung der anwesenden Mitglieder.
c.Aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder werden ein Kassier und ein Schriftführer bestellt.
d.Der Vorstand beruft die Generalversammlung ein.
e.Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.
f.Dem Präsidium obliegt die Genehmigung des vom Geschäftsführer erstellten Jahresarbeitsprogramms und Jahresvoranschlags, dieser Beschluss bedarf der einhelligen Zustimmung der anwesenden Mitglieder des Präsidiums.
g.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und berichtet darüber der Generalversammlung.
 
§ 13: Der Geschäftsführer
1.Der Geschäftsführer wird, im maximalen Ausmaß auf fünf Jahre, befristet bestellt. Die Anstellungsbedingungen werden vertraglich geregelt, wobei der Anstellungsvertrag vom Präsidium zu unterfertigen ist.
2.Der Geschäftsführer trägt für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte die Verantwortung. Der Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse wird durch eine vom Vorstand zu genehmigende Geschäftsordnung bestimmt.
 
§ 14: Vertretung nach außen
Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten (und im Falle seiner Verhinderung durch den ersten Vizepräsidenten) oder durch den Geschäftsführer - - sofern dieser durch die Geschäftsordnung oder vom Präsidium dazu bevollmächtigt wurde - vertreten. Alle vom Verein ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts werden vom Präsidenten (in dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten) gemeinsam mit dem Geschäftsführer gezeichnet. Alle sonstigen Ausfertigungen werden vom Geschäftsführer (dessen Stellvertreter oder dessen Bevollmächtigten) gezeichnet. In der Geschäftsordnung ist zu regeln, welche Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke als solche grundsätzlichen Inhalts gelten.
 
§ 15: Die Rechnungsprüfer
  1. Die Generalversammlung kann auf die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Präsidiums, der der einhelligen Zustimmung seiner anwesenden Mitglieder bedarf, zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer, die ordentliche Mitglieder sein müssen, aber keine sonstigen Funktionen im Verein bekleiden dürfen wählen.
  2. Wurden Rechnungsprüfer gewählt, obliegt ihnen die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins, insbesondere die Überprüfung des vom Geschäftsführer vorzulegenden Jahresabschlusses. Sie haben darüber der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer stellen an die Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers.
  3. Zur Durchführung der Überprüfung im Einzelnen können sich die Rechnungsprüfer eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen (Wirtschaftsprüfer) bedienen, der von der Generalversammlung im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern bestellt wird. Die Generalversammlung kann auch entscheiden, dass sich die Rechnungsprüfer jedenfalls eines Buchsachverständigen bedienen müssen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Buchsachverständige den Rechnungsprüfern und dem Präsidium schriftlich Bericht zu erstatten; dieser Bericht ist auch in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Einsichtnahme aufzulegen.
  4. Die Rechnungsprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Gebarung und des Jahresabschlusses sowie über ihren Entlastungsvorschlag mindestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand zu berichten.
  5. Wurden keine Rechnungsprüfer gewählt, ist von der Generalversammlung ein gerichtlich beeideter Buchsachverständiger (Wirtschaftsprüfer) zu bestellen und mit der Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins, insbesondere die Überprüfung des vom Geschäftsführer vorzulegenden Jahresabschlusses, zu betrauen. Der Buchsachverständige ist zu verpflichten, über das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium schriftlich Bericht zu erstatten sowie der Generalversammlung zu berichten. 
 
§ 16: Das Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht.
  2. Jeder Streitteil macht dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ab Benennung des Streitfalls beim Geschäftsführer einen Schiedsrichter namhaft. Diese einigen sich auf einen Dritten als Obmann.
  3. Falls sich die von den Streitteilen ernannten Schiedsrichter auf keinen Obmann einigen können, entscheidet unter den als Schiedsrichter Vorgeschlagenen das Los.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der Statuten. Seine Entscheidungen werden werden nach Gewährung von Parteiengehör mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind vereinsintern bindend.
 
§ 17: Auflösung des Vereins
  1. Der Verein gilt als aufgelöst, sobald entweder der Bund oder die Wirtschaftskammer Österreich ausscheiden. Im Übrigen kann die Auflösung des Vereins nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, wobei eine Beschlussfassung nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitgliedervertreter möglich ist. Der Auflösungsantrag bedarf zur Gültigkeit der zwei Drittel Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedervertreter.
  2. Bei Auflösung des Vereines und bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gleichartige Zwecke i.S. des Vereinszwecks gem. Art. 2, jedenfalls für gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.